STATUTEN DES VEREINS
Vereinsanzeige nach § 11 VereinsG 2002
CLIMATE AID united – Förderverein für Umwelt-, Klima- und Tierschutz
(Personenbezogene Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.)
- Der Verein führt den Namen "CLIMATE AID united" - Förderverein für Umwelt- und Klimaschutz.
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und die ganze Welt.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
- Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes: Dies umfasst die finanzielle Unterstützung, Förderung des Tierwohls und Tierschutzes.
Die Förderung des Umwelt-, Klima- und Tierschutzes (einschließlich finanzieller Unterstützung) stellt einen zentralen Pfeiler unserer Aktivitäten dar. Dies umfasst ein breites Spektrum an Maßnahmen, die darauf abzielen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten.
Umweltschutz:
Dazu gehören Initiativen zur Reduktion von Umweltverschmutzung, zur Förderung nachhaltiger Ressourcennutzung und zur Unterstützung von Projekten zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme. Besonderes Augenmerk liegt auf der Reduzierung des ökologischen Fußabdrucks und der Verbreitung umweltfreundlicher Technologien und Praktiken.Klimaschutz:
Im Bereich des Klimaschutzes konzentrieren wir uns auf die Unterstützung von Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die Förderung erneuerbarer Energien und die Entwicklung von Anpassungsstrategien an die bereits spürbaren Folgen des Klimawandels. Dies beinhaltet auch die Bewusstseinsbildung für die Notwendigkeit einer klimaneutralen Gesellschaft und die Begleitung des Übergangs zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft.Tierschutz:
Der Tierschutz wird durch die Förderung von Projekten gewährleistet, die sich für artgerechte Haltung, den Schutz bedrohter Arten und die Bekämpfung von Tierquälerei einsetzen. Dies schließt die Unterstützung von Tierheimen, die Finanzierung von Rettungsaktionen und die Beteiligung an Kampagnen gegen Wilderei und illegalen Tierhandel ein.Finanzielle Unterstützung:
Die Umsetzung dieser Ziele erfolgt maßgeblich durch die Bereitstellung finanzieller Mittel für Non-Profit-Organisationen, Forschungseinrichtungen und innovative Projekte. Die finanzielle Unterstützung ist darauf ausgerichtet, eine maximale Wirkung zu erzielen und langfristige, nachhaltige Veränderungen zu bewirken. Dazu gehören direkte Zuschüsse, die Finanzierung von Personal und Infrastruktur sowie die Unterstützung von Bildungs- und Aufklärungsprogrammen in diesen essenziellen Bereichen.- Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung: Durchführung von Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Etablierung von Netzwerken in Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes.
- Bildungsarbeit und Aufklärung: Förderung von Bildungsprojekten (z.B. in Kindergärten, Schulen, Universitäten, durch Informationsveranstaltungen und Erwachsenenbildung) zur Vermittlung eines bewussten und verantwortungsvollen Umgangs mit unserem Planeten, insbesondere seiner Meere, Flora und Fauna.
- Ökologische Wiederherstellung: Förderung von Renaturierung sowie die Unterstützung nachhaltiger Bepflanzung mit Bäumen und Pflanzen verschiedenster Arten weltweit.
- Mitgliederinteressen: Vertretung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder im Zusammenhang mit den Vereinszwecken.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen:
- Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen
- Durchführung von Veranstaltungen, Workshops, Seminaren, Projekten und Wettbewerben
- Kooperationen mit Organisationen und Institutionen, die im Sinne des Vereins sind und zur Erreichung des Vereinszwecks dienen
- Vernetzung mit ähnlichen Initiativen im In- und Ausland
- Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
- Zuwendungen und Förderungen: Subventionen, Förderungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Fundraisings, Sponsorengelder und Werbeeinnahmen.
- Erträge aus Vereinstätigkeit und Veranstaltungen:
Erträge aus Veranstaltungen und eigenen Unternehmungen des Vereins.
Erlöse aus Vorträgen, die von Mitgliedern des Vorstands gehalten werden.
Erlöse aus dem Verkauf von Merchandisingartikeln. - Erträge aus Musik- und Videoproduktionen:
Einnahmen aus der Verbreitung, Vervielfältigung und Lizenzierung von Musik- oder Videoproduktionen, unabhängig davon, ob diese vom Verein selbst produziert oder von Dritten lizenziert wurden. - Erlöse aus Naturprodukten:
Erlöse und Einnahmen aus dem Absatz von Naturprodukten, insbesondere Bäumen und Pflanzen, deren Entwicklung, Anbau, Vermehrung und Förderung durch den Verein erfolgt. - Vermögensverwaltung:
Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte.
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein unterstützen und fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen sowie juristischen Personen werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 6 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
- a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
- b) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
- c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- d) Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- e) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- f) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten.
- b) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- c) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
- Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
- Eine Generalversammlung kann physisch, virtuell oder als Hybrid-Versammlung (= Kombination physisch/virtuell) abgehalten werden. Die Festlegung der Art der Durchführung erfolgt vom Vorstand und wird in der Einladung zur Generalversammlung angegeben.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
- a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
- b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
- c) Verlangen der Rechnungsprüfer
- d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Maximal können auf ein Mitglied drei Stimmen übertragen werden.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a) Beschlussfassung über den Voranschlag
- b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
- c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
- e) Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode
- f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
- g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal vier natürlichen Personen, davon mindestens aus dem Obmann und seinem Stellvertreter.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Für den Fall, dass das Leitungsorgan aus lediglich zwei Mitglieder besteht, gilt das „Vier-Augen-Prinzips", die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie ist die Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die durch die Statuten keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
- Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
- In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
- Organisation von Veranstaltungen
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
- Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns sein Stellvertreter.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Der Vorstand kann bei Bedarf auf unbestimmte Zeit einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Vorstands verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.
- Im eigenen Namen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 4 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 - 10 gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).
- Der Vorstand ist berechtigt einen Beirat zu ernennen, der beratende Funktion in sämtlichen den Vereinszweck betreffenden Angelegenheiten hat.
- Der Beirat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern, die nicht unbedingt Vereinsmitglieder sein müssen.
- Der Beirat wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen.
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen und insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen, der das verbleibende Vereinsvermögen nach Abdeckung der Passiven zu übertragen hat.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden oder an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest nahe kommt) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.